AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pinelli GmbH:

 

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Andere Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf andere Bedingungen oder Gegenbestätigungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen anderen Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Soweit die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungen enthalten, die von zwischen uns und dem Besteller schriftlich getroffenen Individualvereinbarungen abweichen, gehen die Regelungen dieser Individualvereinbarungen vor.

 

2. Preise

2.1 Alle Preise verstehen sich in Euro „ab Werk“ zuzüglich vom Besteller zu tragender (Verpackungs- und) Versandkosten sowie Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

2.2 Die Preise enthalten nicht die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Abschluss oder Durchführung des Geschäfts entstehenden Steuern, Gebühren, Zölle oder ähnlichen Abgaben. Werden wir zu derartigen Abgaben herangezogen, sind wir berechtigt, solche Mehrbelastungen dem Besteller in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt, wenn nach Vertragsabschluss Versicherungskosten und öffentliche Abgaben wie vorstehend beschrieben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland neu eingeführt oder erhöht werden.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlungen sind soweit nicht anders vereinbart sofort nach Erhalt des Liefergegenstandes netto Kasse zu leisten. Zahlungen – auch wenn sie mittels Scheck geleistet werden – sind erst dann erfolgt, wenn wir über den Rechnungsbetrag zuzüglich aller Nebenforderungen verfügen können.

3.2 Beanstandungen der Berechnungen unserer Lieferungen und Leistungen sind spätestens zwei Wochen nach Eingang der Rechnung schriftlich zu erheben. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Rechnung als genehmigt.

3.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden, weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns durch den Verzug kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. In jedem Fall können wir den gesetzlichen Zinssatz verlangen.

3.4 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

3.5 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Lieferzeit; Verzug

4.1 Liefertermine und Liefer- und Leistungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, werden schriftlich vereinbart. Für die Liefer- und Leistungsfristen ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine und der Liefer- und Leistungsfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht vertragsgemäß und rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Liefertermine und Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist. (Die Liefertermine und Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir dem Besteller bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.) Soweit nach der zugrunde liegenden Vereinbarung eine Abnahme zu erfolgen hat, gelten Liefertermine und Liefer- und Leistungspflichten als eingehalten, wenn wir dem Besteller bis zu deren Ablauf die Abnahmebereitschaft mitgeteilt haben.

4.2 Die Einhaltung der Liefertermine und der Liefer- und Leistungsfristen stehen im Übrigen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Dies gilt nicht, wenn und soweit dies von uns zu vertreten ist.

4.3 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, ist unsere Ersatzpflicht im Einzelfall auf 0,5 % pro angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge der von uns zu vertretenden Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4.4 Kommen wir in Verzug und haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz statt der Leistung und/oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, so ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden bzw. die üblicherweise entstehenden vergeblichen Aufwendungen, insgesamt jedoch auf höchstens 50 % des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge der von uns zu vertretenden Verspätung nicht vertragsgemäß oder rechtzeitig genutzt werden kann.

4.5 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 4 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit diesen Regelungen ebenfalls nicht verbunden.

4.6 Von dem Vertrag kann der Besteller im Falle unseres Verzuges nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist.

4.7 In Fällen höherer Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne unser eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, wozu auch Feuerschäden, Beschlagnahme, Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung), Boykotte, Energie- und Rohstoffmangel und dergleichen zählen, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen diese Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten. Andere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unbeschadet vorstehender Ziffer 4.5 unberührt.

 

5. Teillieferungen und Teilleistungen

Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn wir ein berechtigtes Interesse daran haben und diese für den Besteller zumutbar sind.

 

6. Aufstellung und Montage

6.1 Bei Lieferungen, die nach der zugrunde liegenden Vereinbarung mit Aufstellung und Montage zu erfolgen hat, ist der Besteller auf seine Kosten verpflichtet folgende Leistungen zu übernehmen und rechtzeitig beizustellen:

Beistellung der Fach- und Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit die zur Aufstellung und Montage erforderlichen Gegenstände und Stoffe, wie Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Schmiermittel, etc. die für Aufstellung und Montage erforderliche Energieversorgung, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, an der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge, etc., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume

Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montageteile vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art;

Bereitstellung von Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Inbetriebnahme des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer nach der zugrunde liegenden Vereinbarung etwa vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

6.2 Vor Beginn der Aufstellungs- und Montagearbeiten hat uns der Besteller die erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.3 Vor Beginn der Aufstellungs- und Montagearbeiten müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- und Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn der Aufstellung und Montage soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung und Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

6.4 Verzögern sich Aufstellungs- und Montagearbeiten durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller uns in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.

 

7. Sachmängel

7.1 Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren, soweit nicht abweichend vereinbart, in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, in Fällen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder in Fällen der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns beruhen, gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch bei einem Bauwerk (§438 Abs. 1 Nr. 2a BGB, §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder für gelieferte Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB) oder für ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (§634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen des Bestellers oder seiner Kunden.

7.2 Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Liefergegenstände in den Fällen, in denen der Lieferung ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag zugrunde liegt, unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel – auch Abweichungen von einer etwa vereinbarten Beschaffenheit – sind uns unverzüglich nach Ablieferung der Liefergegenstände, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der in Ziffer 10.1. bestimmten Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die form- und fristgerechte Anzeige, gelten die Liefergegenstände als genehmigt. Soweit der betreffenden Lieferung ein Werkvertrag zugrunde liegt, entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel mit der Abnahme, soweit sich der Besteller die Geltendmachung eines Mangels nicht vorbehalten hat.

7.3 Bei berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzware liefern bzw. ein neues Werk herstellen (Nacherfüllung). Zur Nacherfüllung ist uns eine angemessene Frist und Gelegenheit zu gewähren. Lassen wir die uns gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Herabsetzung der Vergütung der mangelhaften Ware bzw. des mangelhaften Werkes (Minderung) verlangen oder von dem betroffenen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Haftung auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist jedoch nach Maßgabe nachstehender Ziffer 12 beschränkt. Bei einem nur unerheblichen Mangel des Liefergegenstandes steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

7.4 Unberührt von Ziffer 10.3 bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen des Bestellers oder seiner Kunden. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind jedoch nach Maßgabe nachstehender Ziffer 12 beschränkt.

7.5 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

7.6 Für die im Zuge der Nacherfüllung eingebauten Teile oder gelieferten Ersatzwaren bzw. Werke kann der Besteller nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (Ziffer 10.1) der mangelhaften Ware bzw. des mangelhaften Werkes vertragliche Sachmängelansprüche geltend machen.

7.7 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware oder des Werkes dar.

 

8. Rechtsmängel

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, unsere Ware und sonstige Lieferungen und Leistungen im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen.

8.2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von uns gelieferten und vertragsgemäß genutzten Liefergegenstände gegen den Besteller berechtigte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen erhebt, haften wir innerhalb der in Ziffer 10.1 genannten Fristen wie folgt:

Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betroffenen Liefergegenstände entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Hierzu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Lassen wir die uns gesetzte Frist verstreichen, ohne die Schutzrechtsverletzung zu beheben, oder ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, kann der Besteller die Herabsetzung der Vergütung des mangelhaften Liefergegenstandes verlangen oder von dem betroffenen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Haftung auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist jedoch nach Maßgabe nachstehender Ziffer 12 beschränkt.

8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

8.4 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die gelieferte Ware verändert oder mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

8.5 Unberührt bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen des Bestellers oder seiner Kunden. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind jedoch nach Maßgabe nachstehender Ziffer 12 beschränkt.

8.6 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen in Ziffer 10 entsprechend.

8.7 Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen oder Rechtsmängeln verjähren innerhalb der in Ziffer 10.1 genannten Fristen.

 

9. Haftung

9.1 Vorbehaltlich der Regelung in nachstehender Ziffer 9.2 wird unsere Haftung wie folgt beschränkt:

Für die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir beschränkt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Für die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

9.2 Die Beschränkung unserer Haftung nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 9.1 gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder des Werkes, oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen sowie bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.3 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 4 abschließend geregelt.

9.4 Unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften persönlich nur für diesen zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für sonstige Schäden, die von ihnen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. In allen übrigen Fällen ist ihre persönliche Haftung ausgeschlossen.

 

10. Verjährung sonstiger Ansprüche

Andere als Mängelansprüche des Bestellers verjähren in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie in Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Liefergegenständen vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind („Vorbehaltsware“). Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

11.2 Erfolgen die Zahlungen ganz oder teilweise gegen Bürgschaften oder Garantien, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Rückgabe der Bürgschafts- oder Garantieurkunden.

11.3 Werden unsere Liefergegenstände mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder mit anderen Gegenständen verbunden oder zu einer neuen Sache verarbeitet, so überträgt der Besteller uns schon jetzt das Miteigentum an dem vermischten Bestand oder der durch Verbindung oder Verarbeitung entstandenen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt von Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltseigentum.

11.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung von dem Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

11.5 Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallen den Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.

11.6 Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

11.7 Von allen Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.

11.8 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

12. Lieferungen und Leistungen durch Dritte

Wir können unsere Liefer- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte des Bestellers uns gegenüber berührt werden.

 

13. Gerichtsstand; anwendbares Recht

13.1 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main/Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

14. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen soll eine solche Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich gewollt war.